privatärztliche praxis
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nach vereinbarung
Das »Masernschutzgesetz« ist seit dem 01.03.20 in Kraft.
Das „Masernschutzgesetz“ bedeutet für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter v.a. Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen, eine Masernimpfpflicht. Diese ist aus meiner ärztlichen Sicht weder notwendig noch sinnvoll.
Eine Verfassungsklage gegen das aktuell bestehende Gesetz wurde 2020 eingereicht. Mit dem entscheidenden juristischen Urteil wurde schon 2021 gerechnet, aber leider warten Ärzte, Eltern und Betroffene immer noch darauf in der Hoffnung auf die Erhaltung einer freien und individuellen Impfentscheidung ohne Druck.
Nach dem neuen, im Eiltempo im Dezember 2021 beschlossenen Infektionsschutzgesetz haben Kinder, die zum 01.03.20 bereits in der gleichen Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden, nun einen Nachweis nicht zum Ende des Jahres 2021 sondern erst zum 31.07.22 vorzulegen.
Dies gilt auch für Erwachsene in solchen Einrichtungen, die Jahrgang 1970 und jünger sind.
Bei Neueintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Schulbeginn oder Kindergartenwechsel oder Arbeitsbeginn) ist der Nachweis durchgeführter Masernimpfungen, einer Masernimmunität (durch Titerbestimmung nach Impfung/Erkrankung) oder von – in seltenen Fällen- bestehenden Kontraindikationen gefordert.
Ich berate meine Patienten bzgl. Masern und Impfungen individuell und ergebnisoffen im Rahmen einer homöopathischen Anamnese und Behandlung. Aktuell ist dies aus Zeitgründen nur noch bei Patienten möglich, die bereits in der Praxis bekannt sind.